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Digital-TV von A bis Z - 306 Kürzel und Fachbegriffe

Das Glossar enthält zur Zeit Erläuterungen zu 306 Abkürzungen bzw. Fachbegriffen. Zuletzt wurde der Eintrag SPI am 04.10.2022 hinzugefügt bzw. bearbeitet.

Hinweis: Hier kann nur schlaglichtartig auf die Themen eingegangen werden. Ausführliches findet sich in den bekannten Quellen.

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Sendelizenz

Bei diesem Begriff geht oft Einiges durcheinander. Vor allem ist es kein offizieller (juristisch korrekter) Fachbegriff. Meist geht es um folgende juristische Termini:
Zuteilung : Die Bundesnetzagentur ist für die Vergabe von Frequenzen an Funkdienste zuständig. Die Frequenzverordnung des Bundes gibt die Frequenzbereiche für bestimmte Einsatzzwecke (entsprechend der internationalen Vereinbarungen) vor. Im Fall von DAB+ beantragen ein öffentlich-rechtlicher Sender oder eine Landesmedienanstalt (für private Multiplexe) die Z. für einen bestimmten Zweck zunächst bei ihrer Landesregierung. Diese schaltet die BNetzA ein, die die technische Machbarkeit und die internationale Koordinierbarkeit prüft.
Zulassung : … ist die allgemeine Erlaubnis, ein Radio- oder TV-Programm veranstalten zu dürfen. Diese ist unabhängig vom Verbreitungsweg, kann aber auch z.B. an DAB+ gebunden werden. Bundesweite Zulassungen sind wesentlich über den Medienstaatsvertrag der Bundesländer geregelt. Für landesweite, regionale oder lokale Projekte gilt das Medienrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Zuweisung : Hier geht es um die Erlaubnis zur Nutzung bestimmter terrestrischer Übertragungskapazitäten. Bei DAB+ ist das - im Fall einer Plattform - die Kapazität eines kompletten Multiplexes von 864 Capacity Units. Der Plattformbetreiber kann, abhängig von Vorgaben der Landesmedienanstalt, die Belegung mit Programmen vornehmen, sofern diese eine entsprechende Zulassung haben. Bei einzelnen Programmen betrifft die Z. eine bestimmte Teilkapazität eines Multiplexes - meist 64 oder 72 CU. Dies betrifft Multiplexe, die nicht als Plattform konzipiert sind, und die daher durch die Landesmedienanstalten belegt werden.
Sonderregelungen :Befristete Zulassungen sind nach Landesrecht z.B. für Veranstaltungen (z.B. die Funkausstellung) möglich.
Zulassungsfrei : Das betrifft z.B. audiovisuelle Webangebote (Webradio), die über sechs Monate im Schnitt weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer haben bzw. die für die Meinungsbildung eine geringe Bedeutung haben. In dem Fall kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragt werden.


Letzte Änderung: 06.04.2022



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